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Firstdry

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firstdry AG

Geltungsbereich Diese AGB gelten in der jeweils gültigen Fassung ausschliesslich für alle Verträge zwischen der Firstdry AG (nachfolgend als «Unternehmung» bezeichnet) und Dritten (Kunden, Leistungserbringer und dergleichen) betreffend die Erbringung von Leistungen durch die Unternehmung.

Kunden und Dritte anerkennen mit ihrer Auftragsbestätigung oder auf andere Weise im konkreten Fall die jeweils gültige Fassung der AGB der Unternehmung als verbindlich. Sie verzichten ausdrücklich darauf, ihre eigenen AGB gegenüber der Unternehmung geltend zu machen. Generell gilt, das allfällige vom Dritten der Unternehmung zugestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Unternehmung nur durch vorgängige ausdrückliche schriftliche Anerkennung zur Anwendung gelangen.

Im Falle von Widersprüchen zwischen individualrechtlicher Abrede und den AGB der Unternehmung, gehen die vertraglichen Abreden vor.

Die AGB in ihrer jeweils aktuellsten Version werden auf der Homepage der Unternehmung «firstdry.ch» publiziert. Die Unternehmung kann ihre AGB jederzeit anpassen. Eine Mitteilung an den Kunden ist nicht notwendig. Der Kunde und Dritte sind gehalten, sich über die jeweils gültigen AGB zu informieren.

Auf die generelle Anwendbarkeit der AGB für den konkreten Auftrag weist die Unternehmung in ihrer Auftragsbestätigung zuhanden des Kunden hin. Im Regelfall werden die AGB durch diese Kundgabe zum Vertragsbestandteil.

Offerten/Auftragsbestätigungen der Unternehmung Anfragen/Bestellungen können der Unternehmung schriftlich sowie per Mail unterbreitet werden. In Ausnahmefällen ist eine mündliche Anfrage/Bestellung möglich und wird von der Unternehmung nachträglich bestätigt.

Offerten für die Erbringung von Leistungen durch die Unternehmung sind, allfällige schriftliche Ausnahmen vorbehalten, gem. Art. 7 OR freibleibend (unverbindlich) und werden für die Unternehmung erst mit Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung (oder via Mail) durch den Kunden verbindlich. Allfällige vom Kunden angebrachte handschriftliche (oder sonstige) Änderungen / Anpassungen auf der Auftragsbestätigung werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich (oder via Mail) durch die Unternehmung bestätigt werden.

Offerten der Unternehmung haben in der Regel eine Gültigkeit von 30 Tagen. Davon abweichende individualvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Offertannahmen durch Kunden und Dritte sind für diese verbindlich.

Vorbehältlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich offerierte Preise netto in CHF, d.h. ohne Mehrwertsteuer (MwSt.). Diese wird dem Kunden separat ausgewiesen.

Auf Ersuchen des Kunden kann die Unternehmung im Hinblick auf einen Vertragsabschluss vorgängig einen Kostenvoranschlag erstellen. Kostenvoranschläge stellen keine verbindliche Vertragsofferte dar. Sie verstehen sich als Richtpriese. Der Kostenvoranschlag hat eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Zustellung an den Kunden. Individualrechtliche Verabredungen bleiben vorbehalten. Offensichtliche Fehler in der Preiskalkulation können nachträglich verrechnet werden.

Erfolgt keine Auftragserteilung nachdem Expertisen, Messungen, Berechnungen, Planausarbeitungen oder dergleichen für die Ausarbeitung von Offerten benötigt wurden, kann der Kunde zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung verpflichtet werden.

Grundsätzlich erbringt die Unternehmung beim Kunden keine Schadenbehebungsdienstleistungen. Individualvertragliche Abreden können Ausnahmen hievon regeln.

Mehrkosten Sollten nicht absehbare Veränderungen während der Leistungserbringung durch die Unternehmung gegenüber den offerierten Preisen zu Mehrkosten führen, ist der Kunde verpflichtet, diese Mehrkosten zu bezahlen. Die Unternehmung ist nicht verpflichtet, den Kunden vorgängig über solche Erhöhungen zu informieren.

Zahlungsbedingungen Sofern auf der Rechnung nicht anders vermerkt, gilt für Rechnungen der Unternehmung eine dreissigtägige Zahlungsfrist ohne Abzug eines Skontos oder sonstiger Reduktionen.

Rechnungen werden grundsätzlich dem Kunden zugestellt. Die Unternehmung kann die Abrechnung indes auch direkt mit einer involvierten Versicherung vornehmen. Haftbar für die Zahlung des Rechnungsbetrages bleibt jedoch stets der Kunde.

Beanstandungen von Rechnungen der Unternehmung sind innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich an die Unternehmung zu richten. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als vom Kunden unwiderruflich genehmigt.

Im Falle von Nacht-, Feiertags- und/oder Wochenendarbeiten kann die Unternehmung Zuschläge in Rechnung stellen. Entsprechende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist tritt der Verzug am Verfalltag ohne weitere Mahnung ein. Die Verzugsfolgen richten sich nach Art. 102 ff. OR. Der Kunde schuldet der Unternehmung diesfalls einen Verzugszins von 5% ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung. Für verfallene Forderungen können dem Kunden Mahn- und Inkassogebühren in Rechnung gestellt werden. Pro Mahnung der Unternehmung kann eine Umtriebsentschädigung von CHF 30.00 erhoben werden.

Die Geltendmachung eines allfällig darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Erstreckt sich ein Auftrag über einen längeren Zeitraum, behält sich die Unternehmung das Recht vor, vom Kunden Teilzahlung(en) einzufordern.

Die Unternehmung ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 50% der in der Offerte veranschlagten Kosten zu verlangen.

Streitigkeiten oder Uneinigkeiten berechtigen den Kunden nicht, fällige Zahlungen einzubehalten oder von Rechnungen der Unternehmung abzuziehen.

Bei geringfügigen Mängeln ist der Kunde nicht zur Zurückbehaltung des vereinbarten Entgelts berechtigt. Bei anderen Mängeln bezieht sich das Zurückbehaltungsrecht nur auf denjenigen Vergütungsteil, der sich auf die mangelnde Werkleistung bezieht.

Verzicht auf Verrechnung Im Sinne von Art. 125 OR verzichtet der Kunde darauf, gegen die Forderung der Unternehmung allfällige Gegenforderungen verrechnungsweise geltend zu machen.

Ansprüche gegenüber der Unternehmung dürfen generell nur dann zu Verrechnung gebracht werden, wenn die Unternehmung diese Ansprüche ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

Termine Termine für von der Unternehmung zu erbringende Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der Unternehmung explizit als verbindlich anerkannt wurden.

Leistungen der Unternehmung Die Unternehmung erbringt grundsätzlich die auf ihrer Homepage firstdry.ch aufgeführten Arbeiten und Dienstleistungen.

Individualvertragliche Vereinbarungen geniessen Vorrang.

Massgebend ist die jeweilige Offerte.

Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat der Unternehmung den nötigen Zugang zur Schadensstelle zu verschaffen, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle sonstigen Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um der Unternehmung die bestimmungsgemässe Erbringung ihrer Leistungen zu ermöglichen.

Offerten/Leistungen von Leistungserbringern Die Unternehmung holt bei Leistungserbringern (Bautrockner, Gipser, Maler etc.) Offerten für die nötigen Sanierungsarbeiten ein und leitet diese dem Kunden weiter. Nimmt der Kunde die Offerte an, kommt es zum Vertragsabschluss zwischen dem Kunden und dem entsprechenden Leistungserbringer. Die Unternehmung selbst ist nicht Partei des zwischen dem Kunden und dem Leistungserbringer geschlossenen Vertrags. Weder der Kunde noch der Leistungserbringer können aus diesem Vertrag Rechte gegenüber der Unternehmung geltend machen. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn der Kunde die Unternehmung beauftragt, den Vertrag im Namen des Kunden abzuschliessen bzw. die Unternehmung beim Leistungserbringer Leistungen im Namen des Kunden bestellt und die Leistungserbringung des Leistungserbringers an den Kunden via die Unternehmung erfolgt.

Beizug von Dritten Die Unternehmung kann zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritte, namentlich Erfüllungsgehilfen, Hilfspersonen oder Subunternehmer beiziehen. Die Vermittlung von Leistungserbringern stellt keinen solchen Beizug dar.

Die Unternehmung ist berechtigt, namens des Kunden Zusatzaufträge an Dritte zu erteilen, welche mit dem ihr erteilten Auftrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen und notwendig sind, sodass zwischen dem Kunden und dem Dritten ein Vertragsverhältnis zustande kommt.

Miete Die Unternehmung überlässt die dem Kunden zur Verfügung gestellten Gerätschaften im Sinne einer Mietsache gem. Art. 253ff. OR zum vereinbarungsgemässen Gebrauch.

Die Gerätschaften verbleiben im Eigentum der Unternehmung.

Sie dürfen weder an Dritte verkauft, verpfändet, vermietet oder anderweitig weitergegeben, veräussert oder sonstwie zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde hat die Mietsache von sämtlichen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Unternehmung umhergehend zu informieren, falls die Mietsache dennoch gepfändet oder drittseitig in anderer Weise in Anspruch genommen wird oder sonstwie verlustig geht. Der Kunde trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung derartiger eingriffe Dritter erforderlich sind; darin eingeschlossen sind auch allfällige anwaltliche und gerichtsbezogene Kosten der Unternehmung.

Das Mietverhältnis beginnt gem. individualvertraglicher Abmachung, spätestens jedoch am Tage der Lieferung der Gerätschaften an den Kunden. Die Mietdauer richtet sich nach Verabredung. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen im Rückstand oder ist der Kunde handlungsunfähig, zahlungsunfähig oder wurde über ihn der Konkurs eröffnet, so kann die Unternehmung die Mitevereinbarung jederzeit fristlos schriftlich (oder via Mail) kündigen und sämtliche Gerätschaften mit sofortiger Wirkung zurücknehmen resp. ihre Rückgabe einfordern. Die Geltendmachung von Retentionsrechten durch den Kunden ist innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeschlossen.

Die Unternehmung übergibt die Gerätschaften dem Kunden in sauberem und gewartetem Zustand. Sie gewährt einen funktionsfähigen und betriebssicheren Zustand im Zeitpunkt der Übergabe. Die Unternehmung kann vor der Gebrauchsüberlassung ein Protokoll über allfällig bestehende Mängel erstellen. Dieses ist vom Kunden zeitgleich zu unterzeichnen. Wird kein Protokoll erstellt, so gilt die Vermutung, dass Mängel an den Gerätschaften während der Mietdauer entstanden und vom Kunden zu verantworten sind.

Die Unternehmung nimmt die Gerätschaften für den Kunden am Einsatzort erstmalig in Betrieb. Sie nimmt dabei sämtliche Handlungen vor, welche eine einwandfreie und funktionsbezogene Nutzung der Gerätschaften beim Kunden ermöglichen.

Der Kunde trägt Verantwortung für den sachgerechten Gebrauch der Mietsache. Der von der Unternehmung dem Kunden zur Verfügung gestellte Maschinenpark ist mit der damit gebührenden Sorgfaltspflicht zu behandeln. Insbesondere hat der Kunde die Mietsache gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

Nutzung und Bedienung der Gerätschaften liegen in der ausschliesslichen Verantwortung des Kunden. Der Kunde wird in der Handhabung der Geräte vorgängig instruiert. Ausgeliehene Gerätschaften werden vorgängig von der Unternehmung auf ihre Funktionsweise überprüft. Schäden / Störungen am gelieferten Maschinenpark sind der Unternehmung umgehend zu melden. Reparaturen und/oder technische Manipulationen dürfen ausschliesslich von Mitarbeitern der Unternehmung vorgenommen werden. Der Kunde hat die Mietsache umgehend ausser Betrieb zu nehmen, falls dies zur Verhinderung weiterer Schäden erforderlich ist.

Sofern notwendig, stellt die Unternehmung dem Kunden Ersatzgerätschaften innert nützlicher Frist zur Verfügung.

Kosten für Miet- und Installationsaufwand gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

Die zum Betrieb des dem Kunden zur Verfügung gestellten Maschinenparks benötigte elektrische Energie wird der Unternehmung am Einsatzort zur Verfügung gestellt. Energiekosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

Dem Kunden zur Verfügung gestellte Gerätschaften werden nach Beendigung der Arbeiten von der Unternehmung oder von einem allenfalls durch sie beauftragten Dritten beim Kunden abgeholt. Der Kunde ist für eine gereinigte Rückgabe verantwortlich. Im Unterlassungsfall trägt er die Kosten für deren Reinigung und Instandstellung. Die Unternehmung führt bei der Rückgabe eine Sichtkontrolle durch. Allfällig versteckte Mängel kann die Unternehmung auch im Nachhinein noch rügen. Allfällige Bereitstellungsarbeiten durch den Kunden bei Rückgabe können individualrechtlich vereinbart werden.

Beendigung Der Auftrag an die Unternehmung kann sowohl vom Kunden als auch von der Unternehmung jederzeit gekündigt werden. Erfolgt eine Kündigung zur Unzeit, ist die kündigende Partei der anderen zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.

Sämtliche Arbeiten und Aufwendungen der Unternehmung bis zur Beendigung des Auftrags sind vom Kunden zu vergüten. Dies gilt namentlich auch für darüberhinausgehende Verpflichtungen der Unternehmung gegenüber Dritten, welche für die Auftragserfüllung notwendig waren.

Die Kündigung des Auftrags an die Unternehmung hat keinerlei Auswirkungen auf die zwischen Kunden und Leistungserbringer bestehenden Verträge.

Haftung Die Unternehmung haftet für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihr erteilten Auftrages. Zieht sie hierfür Subunternehmer bei, haftet sie ausschliesslich für die gehörige Sorgfalt bei Auswahl und Instruktion dieser Subunternehmer.

Für Schäden, die dem Kunden aus dem Gebrauch der Gerätschaften entstehen, haftet die Unternehmung nicht. Die Unternehmung haftet in jedem Falle ausschliesslich für Schäden, welche sie bei der Erbringung für von ihr direkt erbrachten Leistungen verursacht. Dabei trägt der Kunde die Risiken, welche die Umsetzung der von der Unternehmung abgegebenen Empfehlungen und Lösungsvorschläge bergen. Für durch diese Umsetzung verursachte Schäden haftet die Unternehmung nicht. Für Schäden, welche durch Verzögerung bei einer Reparatur an den Gerätschaften oder durch allfällige Betriebsunterbrechungen entstehen, haftet die Unternehmung nicht.

Die Haftung der Unternehmung ist allgemein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die vertragliche und die ausservertragliche Haftung werden innerhalb der gesetzlichen Schranken vollumfänglich wegbedungen. Die Haftung der Unternehmung für beigezogene Hilfspersonen, Subunternehmer oder Dritte ist innerhalb der gesetzlichen Schranken ausgeschlossen.

Die Haftung für indirekte und Mangelfolgeschäden sowie jegliche über den Wert der von der Unternehmung erbrachten Leistungen hinausgehende Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.

Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die u.a. aus Betriebsunterbrüchen, Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verlust von Aufträgen oder entgangenem Gewinn oder Schäden infolge höherer Gewalt entstehen. Ferner übernimmt die Unternehmung auch keine Haftung für Schäden an Gebäuden, die im Zuge von fachgerecht durchgeführten Leckortungen oder andere Arbeiten entstehen können. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Fälle, bei denen sich die Unternehmung zur Auftragsausführung der Aufträge Dritter bedient.

Eine Haftung gegenüber dem Kunden für mangelhafte Leistungen oder anderweitig mangelhafte Vertragserfüllung durch den Leistungserbringer wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Eine Haftung gegenüber dem Leistungserbringer für ausstehende Zahlungen oder anderweitig mangelhafte Vertragserfüllung des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Vom Kunden bestellte oder von der Unternehmung zur Auftragsausführung dem Kunden zur Verfügung gestellte Geräte / Maschinen werden auf alleinige Gefahr und Risiko des Kunden befördert.

Der Kunde haftet für Schäden, die infolge unsachgemässen Gebrauchs der Gerätschaften entstanden sind. Ebenso für Schäden infolge mutwilliger Beschädigung oder für Diebstahl. Insbesondere, indes nicht abschliessend, haftet der Kunde für Schäden, die entstehen aus Unterbruch der Stromzufuhr, defekte Stromleitungen, Verunreinigungen des Brennstoffes, übermässiger Staubanfall, unsachgemässe Bedienung, böswillige und/oder fahrlässige Bedienung.

Der Übergang von Nutzen und Gefahr betreffend der Mietsache beginnt am Tage ihrer Lieferung.

Für Arbeiten bei technischen Austrocknungen sowie Bauaustrocknungen leistet die Unternehmung Sachgewährleistung im Sinne von Art. 367ff OR. Das Recht auf Wandelung und Minderung wird ausdrücklich wegbedungen. Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.

Der Kunde hat grundsätzlich  Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung des mangelhaften Werks. Das Werk ist nach Abschluss der Auftragsarbeiten vom Kunden umgehend zu prüfen und Mängel sind umhergehend zu rügen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich innert 5 Jahren nach Abschluss der Arbeiten.

Für Schäden an Gebäuden oder am Hausrat des Kunden infolge Einsatzes der zur Verfügung gestellten Gerätschaften, kann die Unternehmung nicht haftbar gemacht werden.

Daten Die Unternehmung ist berechtigt, insbesondere möglichen Leistungserbringern, Versicherern und Behörden sowie zur gehörigen Auftragserfüllung beigezogene Dritten, die für die Offertstellung sowie für die Auftragsabwicklung nötigen Daten und Angaben des Kunden oder Dritter zur Verfügung zu stellen. Sie beachtet dabei die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton.

Sämtliche Eigentums-, Inhaber- und Immaterialgüterrechte an Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Bilder, Zeichnungen, Prospekten, Beschriftungen, Arbeitsblättern, Logos und ähnliches verbleiben mangels anderer schriftlicher Abrede im ausschliesslichen Eigentum der Unternehmung.

Sie dürfen ohne das vorgängige ausdrückliche schriftliche Einverständnis der Unternehmung weder zu eigenen Zwecken weiterverwendet oder Dritten in irgendeiner Art und Weise zugänglich gemacht werden.

Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser AGB und/oder des Individualvertrages mit dem Kunden unwirksam sein oder sich durch Auslegung eine Lücke ergeben, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn die Parteien bei objektiver Beurteilung den Vertrag auch ohne die unwirksame Bestimmung geschlossen hätten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung vereinbart werden, welche, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wäre dieser Punkt bei der Abfassung derart bedacht gewesen.

Anwendbares Recht Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vereinbarungen zwischen der Unternehmung und Kunden oder Dritten sowie Erfüllungsort befinden sich am Sitz der Unternehmung.

Vorbehalten bleiben allfällig zwingende Gerichtsstände.

Dübendorf, 14. April 2023